Zeltverleih Josten GmbH
Zeltverleih Josten GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen Zeltverleih Josten GmbH
AGB Zeltverleih Josten GmbH.pdf
PDF-Dokument [193.3 KB]

 

Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Download. 

 

Gerne informieren wir Sie auch telefonisch oder im direkten Gespräch über unsere AGB. 

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

Zeltverleih Josten GmbH   Stand 01.01.2022

 

 

I. Geltungsbereich

1. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Mietverträge und Leistungen einschließlich Beratung, Auskünften, Montagen und Servicedienstleistungen.

Sie gelten mit der Auftragserteilung als angenommen.

 

2. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag, unsere schriftliche Bestätigung und die Zustimmung des Geschäftsführers zwingend erforderlich.

 

II. Angebot und Vertragsabschluss

 

1. Sofern eine schriftliche Auftragsbestätigung auf ein Angebot gemäß Paragraf 145 BGB erfolgt, können wir diesen innerhalb von einer Woche annehmen.

 

2. Nachdem wir den Auftrag angenommen haben, ist der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer rechtswirksam, wenn gegen diesen nicht innerhalb 48

Stunden schriftlich Widerspruch beim Auftragnehmer eingegangen ist.

 

3. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen

vorzunehmen, soweit Sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Interesse der Leistungsfähigkeit als sachdienlich erweisen. Außerdem behalten wir uns vor vergleichbare Produkte anderer Hersteller oder Typen zu den von uns angebotenen Produkten zu liefern.

 

4. Angebotsanfragen, welche bis zu 10 Tagen vor Mietbeginn eingehen, gelten als „spontan Buchung“. Wir behalten uns vor bei spontan Buchungen, extra Logistikkosten, sowie Mietpreiszuschläge zu berechnen.  

 

5. Das Mietobjekt darf durch den Mieter ausschließlich entsprechend der Bestimmung und für das vereinbarte Projekt benutzt werden.

 

III. Überlassene Unterlagen

 

1. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Kunden überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Kunden unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

 

2. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von Abschnitt II. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

 

IV. Preise und Zahlung

 

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Firmensitz ausschließlich Liefer-, Logistik-, Montage-, Reinigungskosten und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten für die o.g. Punkte werden gesondert und nach Absprache mit dem Kunden in Rechnung gestellt.

 

2. Unsere angegebenen Preise gelten nur dann, wenn ein direktes Anfahren bis zum Aufbauort möglich ist (siehe V. Lieferung/Abholung und De-/Montage Abs. 5). Ausgleichen von Unebenheiten der gesamten Aufbaufläche für unsere Zeltboden- und Zeltsysteme ist bis max. 10cm im Preis enthalten.

 

3. Die angegebenen Mietpreise gelten für die im Angebot angegebene Mietdauer. Telefonisch mitgeteilte Mietpreise gelten für 4 Kalendertage, inkl. Der Liefer- und Abholtage. 

 

4. Die Zahlung des Miet-/Kaufpreises hat ausschließlich auf das umseitig genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

 

5. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart wird, ist der Miet-/Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungserhalt zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material-, Montage-, Liefer-, Logistik- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 1 Monat oder später nach Auftrag Annahme erfolgen, vorbehalten.

 

V. Lieferung/Abholung und De-/Montage

 

1. Die Lieferung, sowie die De-/Montage setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

 

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Kommt es bei der

De-/Montage bzw. Ablieferung zu Kundenseits verantwortlichen Verzögerungen, so berechnen wir Zusatzkosten (z.B. Wartezeiten u. o. ä.).

Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

 

3. Bei Lieferung/Abholung und während der gesamten De-/Montage der Mietobjekte muss ein Ansprechpartner mit Hausrecht am Liefer-/Aufbauort sein.

Zusätzlich muss am Liefer-/Aufbauort Frischwasser, sowie mindestens eine Steckdose (230V/16A) zur Verfügung stehen.

 

4. Die De-/Montage, sowie Umbau- und Erweiterungsmaßnahmen von Zelt- und Bodensystemen darf nur von unserem geschulten Fachpersonal vorgenommen werden.

Es dürfen keine Bauteile (Träger, Stangen, Planen, Bodenelemente u. o. ä.) von Unbefugten entfernt werden.

Unbefugte, welche Änderungen vornehmen, machen sich strafbar.

 

5. Der Liefer-/Aufbauort muss direkt, mit bis zu acht Tonnen Zuggesamtgewicht, befahrbar sein, anderseits berechnen wir extra Logistik- und Montagekosten in angemessener Höhe.

 

6. Auf der gesamten mit unseren Zelten überbauten Fläche müssen Leitungen, Kabel, Schläuche, Rohre u. o. ä. mindestens 100cm tief im Boden liegen, damit unsere Zelte vorschriftsmäßig, laut Prüfbuch befestigt werden können. Der Kunde hat dies vor Auftragsbestätigung sicherzustellen. Sollten Leitungen, Kabel, Schläuche, Rohre u. o. ä., nicht mindestens 100cm im Boden liegen, so hat der Kunde uns dies vor Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen und wir berechnen extra Montagekosten in angemessener Höhe.

 

7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns – auch innerhalb eines Verzuges – die Lieferung oder die Leistung, um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle von uns nicht zu vertretenden Umstände (z.B. Streik, Betriebs- oder Transportstörungen) gleich, die uns die Lieferung oder Leistung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, unseren Vorlieferanten oder einem ihrer Unterlieferanten eintreten. Irgendwelche Rechte, insbesondere Schadensansprüche, können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden.

 

8. Bei eigenem Verzug und von uns zu vertretender Unmöglichkeit der Leistung sind wir zu Schadenersatz wegen Nichterfüllung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Auch bei grober Fahrlässigkeit ist unsere Haftung jedoch auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden beschränkt. Ansprüche auf Ersatz von Verzögerungsschäden sind auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

 

9. Bei der Ablieferung der Mietobjekte muss der Mieter das Mietobjekt sofort kontrollieren. Eventuelle Versäumnisse müssen innerhalb von 1 Stunde nach Verlassen des Aufbauorts dem Vermieter telefonisch oder per E-Mail gemeldet werden.

 

10. Am vereinbarten Liefertermin müssen Flächen, auf denen die Mietobjekte abgestellt, Zeltboden gebaut und/oder Zelte montiert werden sollen, freigeräumt sein.

 

11. Am vereinbarten Abholtag müssen Zelte leergeräumt sein. Zeltboden, Alu und Stahlträger, Zeltplanen, sowie alle weiteren Mietobjekte müssen sich im selben Zustand, wie bei Ablieferung und Montage befinden.

 

VI. Reinigung

 

1. Die normale Reinigung von Zeltbauteilen (Zeltboden, -alu, -planen) ist im Angebotspreis inbegriffen. Bei Verschmutzung der Mietware über das normale Maß hinaus, (Klebereste, Paketbänder, Fette, Öle, Kugelschreiber, Rotweinflecken o. ä.) stellen wir die für die Sonderreinigung entstandenen Aufwendungen in Rechnung. Entsprechendes gilt auch für den Fall der Vermischung mit anderen Mietwaren.

 

VII. Versicherung

 

1. Das Mietobjekt ist nicht versichert. Die Haftung geht auf den Mieter über, sobald dieser das Mietobjekt in Empfang nimmt. Der Vermieter rät daher, das Mietobjekt für die Dauer des Ereignisses einschließlich der Dauer des Auf- und Abbaus zu versichern.

 

VIII. Rücktritt/Umbestellung

 

1. Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Wir räumen Ihnen aber dennoch ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschrieben Umfang ein. Bei Rücktritt bzw. Mengenreduzierung vom Auftrag oder einzelnen Positionen werden folgende Stornierungsgebühren fällig:

 

-Kostenlose Stornierung bei Rücktritt bis zum 30.Tag vor Mietbeginn;

-10% des Auftragswertes bzw. des reduzierten Positionswertes bei Rücktritt vom 29. bis 19. Tag vor Mietbeginn;

-35% des Auftragswertes bzw. des reduzierten Positionswertes bei Rücktritt vom 18. bis 8. Tag vor Mietbeginn;

-75% des Auftragswertes bzw. des reduzierten Positionswertes bei Rücktritt ab dem 7. Tag vor Mietbeginn.

Ab dem Zeitpunkt der Kommissionierung Ihrer Ware (in der Regel 2-3 Tage vor Mietbeginn) werden 100% des Netto-Auftragswertes berechnet.

Grundlage ist die aktuell gültige Nettoauftragssumme bzw. der Positionswert.

Maßgebend für den Zeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Erklärung

bei info@zeltejosten.de .

 

2. Eine Nichtabnahme /-abholung gilt als Rücktritt.

 

3. Bei Erweiterung des Auftrags nach Auftragsannahme werden Gebühren in angemessener Höhe fällig.

 

4. Die Parteien sind sich ausdrücklich darüber einig, dass das Absagen einer Veranstaltung aufgrund einer Weisung welche im Zusammenhang mit dem COVID-19 Virus steht seit 1.11.2020 keine höhere Gewalt mehr darstellt da seit mehreren Monaten jederzeit mit Verboten von Behörden zu rechnen ist. Der Auftragnehmer hat daher in dem Fall das Recht seine Stornierungsgebühren auch im Falle eines Verbots der Veranstaltung abzurechnen.

 

5. Produkte oder Dienstleistungen, welche speziell für einen Auftrag angeschafft oder zugekauft werden, sind gesondert mit „Nachkauf“ bzw. „Zukauf“ gekennzeichnet und

werden unabhängig vom Zeitraum der Stornierung mit 100% der vereinbarten Miete abgerechnet.

 

6. Es können schriftlich innerhalb eines Vertrages gesonderte Stornobedingungen

vereinbart werden.

 

IX. Verfügbarkeit

 

1. Die durch den Vermieter nicht rechtzeitig erfolgende Zurverfügungstellung des Mietobjekts bzw. die nicht rechtzeitig erfolgende Abholung durch den Vermieter oder die sonstige nicht rechtzeitige Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber dem Mieter, kann dem Vermieter nicht angelastet werden, wenn dies die Folge höherer Gewalt ist, wozu in jedem

Falle zählen: schlechtes Wetter, Brand, Explosion oder Ausströmung gefährlicher Stoffe und/oder Gase oder diesbezügliche Gefahr, Versäumnisse des Mieters oder Dritter wie etwa von Zulieferern oder Transporteuren, Krankheit von nicht einfach zu ersetzendem Personal, Besatzung oder Blockade oder behördliche Maßnahmen und Terrorismus.

Außer, wenn die Erfüllung als dauerhaft unmöglich zu betrachten ist, ist die Auflösung des Mietvertrags durch den Mieter wegen nicht rechtzeitiger Zurverfügungstellung des Mietobjekts erst möglich, nachdem der Mieter dem Vermieter, unter Berücksichtigung aller Umstände, schriftlich eine angemessene nähere Frist zur Erfüllung gesetzt hat und auch innerhalb dieser näheren Frist keine Erfüllung stattgefunden hat.

2. Wenn der Mieter bei Erhalt des Mietobjekts ein Versäumnis oder eine Beschädigung feststellt, wodurch das Mietobjekt nicht benutzt werden kann, hat er das Recht auf gleichwertiges Ersatzmaterial.

 

X. Eigentumsvorbehalt

 

1. Während des gesamten Mietzeitraumes bleiben alle von uns gelieferten Objekte unser Eigentum.

 

XI. Eigentumsvorbehalt bei Kauf

 

1. Wir behalten uns das Eigentum an der bestellten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzufordern, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

 

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

 

XII. Haftung

 

1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen

Nebenpflichten, positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss, unerlaubte Handlung und auf Ersatz von Mangelfolgeschäden – auch soweit vorstehende Ansprüche im Zusammenhang mit Gewährleistungsrechten des Vertragspartners stehen – werden, soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf einer vorsätzlichen grob

fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen.

 

2. Gehört der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden begrenzt.

 

3. Für verspätete Lieferungen durch Streik, Verkehrsbehinderungen oder höhere Gewalt übernehmen wir auch bei schriftlicher Bestätigung eines genauen Liefertermins keine Haftung. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Zulieferer, Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vor oder bei Auftragsausführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen der von uns geschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.

 

4. Wir haften nicht für Arbeiten unserer Erfüllungsgehilfen, soweit die Arbeiten nicht mit den vereinbarten Lieferungen und Leistungen zusammenhängen oder soweit dieselben vom Vertragspartner direkt veranlasst sind. Etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind uns unverzüglich telefonisch mitzuteilen und schriftlich anzuzeigen.

 

5. Der Mieter haftet während des Mietzeitraums für alle Schäden, die aus der Benutzung des Mietobjekts resultieren. Bei Verlust oder Beschädigung des Mietobjekts ist der Mieter verantwortlich. Dies gilt auch für Schäden, die durch Dritte oder höhere Gewalt verursacht werden, wie Schäden durch Brand, Sturm, Unwetter, Hagel, Wasser, Einbruch, Diebstahl, Vandalismus und Terrorismus. Klebebänder/-schilder/-plakate jeglicher Art sind auf Mietobjekten (Zeltmaterial, Mietmöbel, usw.) strengstens untersagt. Reinigungskosten werden in Rechnung gestellt. Bei Beschädigung der Mietobjekte kann der Vermieter eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung aufgeben.

 

6. Wenn der Schaden noch repariert werden kann und die Kosten dafür nicht höher sind als der Wiederbeschaffungswert des Artikels, muss der Mieter die Reparaturkosten ersetzen. In allen anderen Fällen wird der Wiederbeschaffungswert dem Mieter in Rechnung gestellt. Der Mieter haftet uns gegenüber für Ansprüche Dritter, die diese wegen Schäden, die aus der

Benutzung des Mietobjekts resultieren, gegen uns geltend machen können.

 

7. Der Vermieter haftet niemals für direkte oder indirekte Schäden, die im Zusammenhang mit der Benutzung des Mietobjekts, durch unsere Arbeitnehmer, durch von unserer Seite aus eingeschaltete Dritte, durch Fehler und/oder Mängel jeglicher Art am Mietobjekt oder durch andere uns zuzuschreibende Ursachen entstanden sind, es sei denn, der Schaden wurde durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unsererseits verursacht; in diesem letzteren Falle bleibt unsere Haftung auf einen Betrag gleich dem vereinbarten Mietpreis beschränkt.

 

8. Verletzungsschäden, Betriebsschäden und/oder Schäden auf Grund entgangenen Gewinns sind von unserer Haftung vollständig ausgeschlossen. Beim vereinbarten

Transport des Mietobjekts durch den Vermieter steht der Mieter dafür

ein, dass der Vermieter einen Zugangsweg nutzen kann, der für Fahrzeuge von acht Tonnen geeignet ist. Schaden am Gelände und/oder an den Gebäuden geht zu Lasten des Mieters.

 

XIII. Sonstiges

 

1. Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger

Unternehmen zu bedienen. Wir benötigen nicht die Zustimmung des Auftraggebers.

 

2. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Vertrag können, insbesondere zum Zwecke der Refinanzierung, an einen Dritten übertragen werden. Der Mieter stimmt dieser Übertragung bereits im Voraus zu. Sollte einer der vorstehenden Bedingungen rechts unwirksam sein, so

wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der ungültigen Bestimmung tritt diejenige Regelung, die im Rahmen des rechtlich Möglichen der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.

 

3. Unsere Zeltsysteme sind für Veranstaltungen, Feste u. o. ä. vorgesehen. Nach Absprache können diese aber auch als Überdachung für Bauten, Maschinen, Anlagen, Autos usw. verwendet werden.

Zelte für Veranstaltungen und Feiern werden in guter Qualität geliefert und sind von Grund auf gereinigt, können aber leichte Verschmutzungen aufweisen, wenn die Aufbaubedingungen nicht optimal waren.

Zelte für Baustellen oder Industriebetriebe, welche als Überdachungs-, Montage-, Bau-, Lagerzelte u. o. ä. dienen sollen, werden nach Absprache in etwas schlechterer Qualität geliefert. Planen dürfen nach schriftlicher Bestätigung überdurchschnittlich verunreinigt zurückgegeben werden. Verunreinigungen, sowie Beschädigungen dürfen nicht mutwillig herbeigeführt werden. 

 

4. Es ist strengstens untersagt in unseren Zelten zu kochen, zu frittieren, zu grillen, zu braten u. o. ä. Tätigkeiten durchzuführen, welche überdurchschnittliche Reinigung notwendig macht.

 

5. Klebebänder/-schilder/-plakate jeglicher Art sind auf Mietobjekten (Zeltmaterial, Mietmöbel, usw.) strengstens untersagt. Reinigungskosten werden in Rechnung gestellt. Bei Beschädigung der Mietobjekte kann der Vermieter eine Strafanzeige wegen Sachbeschädigung aufgeben.

 

6. Bei Schneefall und Eisbildung müssen unsere Zelte, auf Kosten des Kunden, beheizt werden, um das Abtauen des Schnees und Eis sicherzustellen.

 

7. Alle individuellen Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen u. o. ä.) müssen in einem schriftlichen Vertrag festgehalten werden und bedürfen der Zustimmung des Geschäftsführers (siehe I. Geltungsbereich, Abs.2).

 

XIV. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

Für unsere Rechtsbeziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist Neuss.

 

XV. Gültigkeit

Diese Mietbedingungen sind ab 01.01.2022 gültig. Alle alten Mietbedingungen werden

automatisch ungültig.

Druckversion | Sitemap
© Zeltverleih Josten GmbH